Die Mitnahme von Passagieren ist nur im Rahmen von nichtgeweblichem Flugbetrieb gestattet (siehe Artikel 6 Abs. 4a der Verordnung 965/2012).
Die Mitnahme von Passagieren im Rahmen von Ausbildungsflügen ist nicht gestattet, außer es ist für den Ausbildungszweck erforderlich.
OM-A 8 Mitnahme von Passagieren
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