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Die Frage
Nach FCL.060-Fortlaufende Flugerfahrung (90-Tage-Regel) darf ich Fluggäste nur dann befördern, wenn ich innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse ausgeführt habe.

Wie ist es nun, wenn ich mich beispielsweise nach der Winterpause unsicher fühle und nicht allein fliegen möchte: Muss ich dann einen Fluglehrer bitten mit zu fliegen?

Die Antwort
In der Tat bestimmt FCL.060, dass der Luftfahrzeugführer bei der Mitnahme von Gästen Flugerfahrung aufweisen muss: nämlich, wie richtig bemerkt, innerhalb der letzten 90 Tage mindestens drei Starts und Landungen mit einem Luftfahrzeug desselben Mustersm oder derselben Klasse. Fluggast ist jeder, der nicht zur Besatzung gehört und auch nicht als Prüfer/Examiner oder Lehrer/Insrtuctor mitfliegt. Fluggast ist auch, wer unentgeltlich bei dem Flug mitgenommen wird.

Ein mitfliegender zweiter Pilot, der die für das verwendete Luftfahrzeug erforderliche Klassen- oder Muster-Berechtigung besitzt, ist Mitglied der Flugbesatzung, also kein Fluggast. Das bedeutet, dass Sie die notwendigen Starts und Landungen durchaus mit einem »Sicherheitsflugzeugführer« absolvieren dürfen. Hierbei ist nicht erforderlich, dass dieser zweite Flugzeugführer eine Lehrberechtigung besitzt. Zu beachten ist allerdings, dass Sie die drei Starts und Landungen selbst ausführen müssen. Der mitfliegende zweite Flugzeugführer darf wirklich nur als Safety-Pilot an Bord sein, er darf bei der gesamten Flugdurchführung -Start, Flug, Landung - nicht (helfend) eingreifen.

[Quelle: fliegermagazin 4/2001, überarbeitet hfc 19/2015]