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Die nachfolgenden Informationen müssen der Luftfahrtbehörde stets in der aktellen Fassung vorliegen bzw. vorgelegt werden:
  1. Name und Anschrift der Ausbildungsorganisation;
  2. Angaben zur Person des verantwortlichen Betriebsleiters und des Ausbildungsleiters
  3. Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Betriebsstätten, an denen der Schwerpunkt der Ausbildung durchgeführt werden soll; 
  4. Verzeichnis der für die Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge; 
  5. Art der Ausbildung, die die Ausbildungsorganisation durchführen möchte und das entsprechende Ausbildungsprogramm.

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ORA.ATO.105