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Nutzung der HFC Flugzeuge
Die Flugzeuge des HFC Bremen dürfen grundsätzlich nur von Piloten, die Mitglied des HFC Bremen sind, geflogen werden.
Ausgenommen sind Werkstattflüge sowie Schul-/Checkflüge mit HFC-FI(A) / FE(A) im Rahmen eines Chartervertrages bzw. Checkflüge von HFC Mitgliedern mit einem ggf. von der zuständigen Stelle bestimmten externen FE(A).
Ausgenommen sind außerdem Flüge von Mitgliedern fremder HFC, wobei allerdings besondere Buchungsregeln zur Anwendung kommen.

Verantwortlicher Pilot (PIC)
Grundsätzlich dürfen auf Luftfahrzeugen des HFC-Bremen nur HFC-Mitglieder verantwortlicher Pilot sein.
Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs berechtigte HFC-Mitglieder an Bord, gelten folgende Regelungen:
  • Bei praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Übungs-, Einweisungs- oder Standardisierungsflügen ist der Prüfer oder Lehrberechtigte verantwortlicher Pilot.
  • Bei Alleinflügen im Rahmen der Ausbildung überträgt der Fluglehrer Lehrberechtigte  die Aufgabe des verantwortlichen Piloten auf den Flugschüler. Bei Alleinflügen in- oder außerhalb der Platzrunde erteilt der Fluglehrer Lehrberechtigte  den Flugauftrag, sofern er hierzu ermächtigt ist. Mit Erteilung des Flugauftrages geht die Verantwortung für das Luftfahrzeug auf den Flugschüler über.
  • Behördlich angeordnete „praktische Prüfungen“, bei denen ein HFC-Mitglied von einem Piloten, der nicht HFC-Mitglied ist, geprüft wird, sind erlaubt. Gleiches gilt für sonstige Befähigungsüberprüfungen nur vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands. In beiden Fällen sind die jeweiligen Prüfer verantwortlicher Pilot.
  • Ansonsten ist verantwortlicher Pilot (PIC) und gegenüber dem HFC verantwortlich, wer laut Bordbuch als PIC für den entsprechenden Flugabschnitt eingetragen ist. Ist das Bordbuch noch nicht geführt, ist PIC und gegenüber dem HFC verantwortlich, auf dessen Namen das Flugzeug reserviert wurde  oder wer als Fluglehrer eingetragen ist.
Lehrberechtigte
Wer in seiner Funktion als FI(A) oder CRI(A) andere Personen im Flugzeug mitnimmt, muss unabhängig davon, ob es sich dabei tatsächlich um Fluggäste oder andere Personen handelt, die 90-Tage-Regelung nach FCL.060 b) und ggf. (2) erfüllen.


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Länder AMC NC-ATO.OM(a)(8) M + HFC Regelungen